Unser aktuelles Besuchskonzept

21. April 2022

Hier finden Sie das aktuelle Besuchs- und Schutzkonzept des St. Josefshauses (Stand 21.4.22). Bitte lesen Sie es im Vorfeld Ihres Besuches.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Schutz unserer Bewohner/innen und Mitarbeiter/innen haben wir unser Besuchs- und Schutzkonzept aktualisiert. Bitte verschaffen Sie sich vor Ihrem Besuch einen Überblick über unsere Maßnahmen. Sie können das Konzept hier als PDF-Datei laden:

Besuchs- und Schutzkonzept des St. Josefshauses in Frankfurt

Der Wortlaut:

Besuchskonzept/Schutzkonzept

Der stationären Pflegeeinrichtung „St. Josefshaus“ unter Berücksichtung der Erfordernisse durch die Corona-Pandemie

 

1.         Ausgangslage, Grundlagen und Zielsetzung des Konzepts

 

Die Covid-19-Erkrankung stellt für die BewohnerInnen des St. Josefshauses ein sehr hohes gesundheitliches Risiko dar, da davon auszugehen ist, dass alle BewohnerInnen aufgrund ihres Alters, ihrer Vorerkrankungen und ihrer eingeschränkten Mobilität zur Hochrisikogruppe gehören. Darüber hinaus besteht bei Auftreten einer COVID-19-Erkrankung in der Einrichtung aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten und z.T. nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer Infektion. Diese Situation erfordert den Einsatz breitgefächerter Strategien für die Prävention des Auftretens und der Weiterverbreitung einer COVID-19-Erkrankung innerhalb der Einrichtung sowie nach extern. Unsere BewohnerInnen zu schützen, stellt für alle Beteiligten, die Leitung, die MitarbeiterInnen, die BewohnerInnen und ihre Angehörigen eine große Herausforderung dar, die mit starken Einschränkungen der sozialen Kontakte der BewohnerInnen einhergeht.

 

Ab dem 02.04.2022 wird die aktuell gültige Coronavirus-Schutzverordnung durch die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Hessen auf Grundlage von §28 Abs. 7 i.V.m. §28 Abs. 1 IfSG in der seit dem 19. März 2022 geltenden Fassung abgelöst.

 

Die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen sowie die Hospitalisierungsinzidenz liegt auf hohem Niveau. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin der Anlass, besonders vulnerable Gruppen zu schützen. Die Landesregierung macht daher von den nach §28 Abs. 7 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen in weitem Umfang Gebrauch.

 

Jede Einrichtung hat weiterhin über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucher/innen zu verfügen.

 

Ein spezifisches Konzept in diesem Sinne muss somit

 

  • einerseits die besonderen Schutzbedürfnisse der gesamten Einrichtung unter Pandemiebedingen berücksichtigen und
  • anderseits dem Bedürfnis nach persönlichen Kontakten der BewohnerInnen Rechnung tragen

 

Dieses Konzept wurde nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne erstellt. Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wurde in die Erarbeitung des Konzepts mit einbezogen.

Die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) endet mit Ablauf des 19. März 2022. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren,z.B.räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022.

Während einer bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist der Arbeitgeber weiterhin berechtigt, den Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) zu verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Die Verordnung sieht in § 5 Absatz 2 vor, dass die Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 durch den*die Arbeitgeber*in aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren sind.

 

Ein Nachweis über die Durchführung der Unterweisung gemäß § 5 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie Erklärung über den Impf-/Serostatus für Betriebe nach § 36 Abs. 1 IfSG liegt im St. Josefshaus für alle Beschäftigten vor.

 

1.1       Risikobewertung und Überprüfung

 

Die Einrichtung nimmt eine regelmäßige Überprüfung und Risikobewertung vor. Hierzu zählen neben der Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Bewohner/innen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes, auch die räumliche, personelle Situation, die baulich/räumlichen Gegebenheiten sowie die Möglichkeiten zur Isolierung bzw. Absonderung.

 

Bei der Risikobewertung sind folgende Aspekte mit einzubeziehen:

  • Hospitalisierungsinzidenz: Anzahl der innerhalb von 7 Tagen neu wegen Corona in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner.
  • Intensivbettenbelegung: mit Corona‐Patienten belegte Intensivbetten in Hessen.
  • Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen
  • Im Falle einer Ausbruchssituation in der Einrichtung erfolgen Maßnahmen in enger Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
  • Eine individuell, pflegerisch-medizinische Risikoeinschätzung für die Bewohner/innen erfolgt regelmäßig in Absprache mit den Bewohner/innen bzw. Angehörigen sowie ggf. behandelnden Hausarzt.

 

Bei der Festlegung von Maßnahmen die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weiterhin Berücksichtigung.

Die Covid-19-Beauftragte wurde in die Liste der Beauftragten als solche mit aufgenommen. Die Beauftragtenliste hängt auf jedem Wohnbereich aus. Eine Funktionsbeschreibung, die die konkreten Aufgaben der Covid-19- Beauftragten beinhalten, liegt der Einrichtung vor. Zudem ist auf der Webseite des Seniorenzentrums St. Josefshaus der Name der Covid-19-Beauftragten sowie das Schulungsangebot („Helfen mit Herz und Verstand“, http://www.pflege-in-hessen.de/covid-19-schulungen/) veröffentlicht. Die Bekanntgabe neuer Regelungen etc. erfolgt zeitnah im Rahmen der täglich statt findenden Besprechungen (Blitz- Runden) mit den zuständigen Abteilungsleitungen durch die Einrichtungsleitung und/oder Pflegedienstleitung sowie der Covid-19- Beauftragten.

 

2.         Verlassen der Einrichtung

Das Verlassen der Einrichtung, auch für Wochenendbesuche, ist jederzeit möglich. BewohnerInnen des Hauses können sich unter Beachtung der aktuell gültigen Hygiene-/Schutzmaßnahmen wie jeder andere Bürger im öffentlichen Raum bewegen, sich mit Angehörigen oder anderen Personen treffen oder z.B. für einen Spaziergang abgeholt werden. Dies gilt auch für BewohnerInnen, die im Rollstuhl sitzen. Eine Quarantänisierung bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch ist gemäß geltenden Verordnungen nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang erfolgt in der Einrichtung ein gutes und tägliches Monitoring der Bewohner/innen, gemäß den Empfehlungen des Landes Hessen und des RKI.

 

3.         Besucherregelung gem. Landesverordnung

  • Im St. Josefshaus sind ausreichend Schutzausrüstungen (inklusive FFP2-Masken), Seife, sowie Desinfektionsmittel vorhanden, um auch BesucherInnen angemessen auszustatten. Dies gilt als allgemeine Voraussetzung für Besuche und ist dementsprechend gegeben.
  • Besuche können unter der Woche täglich in den Besuchszeiten von 10:00 – 12:00 Uhr sowie von 14:00 -17:00 Uhr statt finden. Besuche sind zudem am Wochenende in den Besuchszeiten von 10:00 – 17:00 Uhr durchgängig möglich.
  • Bewohner/innen des St. Josefshauses dürfen täglich Besuche empfangen. Es besteht keine Begrenzung bzgl. der Anzahl sowie Dauer der Besuche.
  • Die Pforte ist in den Besuchszeiten durch eine/n Mitarbeiter/in des Hauses besetzt. Die BesucherInnen werden an der Pforte in Empfang genommen und durch entsprechenden Mitarbeiter/in in die vorgeschriebenen Schutz- und Hygienebestimmungen gemäß Besuchs-/Schutzkonzept eingewiesen.

Dem/Der Besucher/in wird vor Besuchsantritt die Körpertemperatur gemessen. Dies erfolgt berührungslos über ein tragbares Infrarot – Fieberthermometer.

  • Besucherinnen und Besucher müssen zu jeder Zeit eine Schutzmaske der Standards FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil (medizinische Maske) tragen, die bei Bedarf von der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen (siehe Besucherformular). Generell gelten die AHA + L - Regeln. Eine konsequente Händehygiene, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von 1,5 m und das generelle und korrekte Tragen der FFP2-Maske stehen im Zentrum aller infektionshygienischen Maßnahmen. Halten sich mehrere Personen in einen Raum auf, ist zudem ein regelmäßiger Luftaustausch sicherzustellen (siehe 4.1.1 Richtiges und regelmäßiges Lüften). Ausnahmeregelungen der generellen Maskenpflicht bestehen für Kinder unter 6 Jahren; Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Maske tragen können, für Menschen mit Hörbehinderungen und deren unmittelbare Kommunikationspartner/innen, sowie Ausnahmeregelung der Maskenpflicht soweit und solange aus therapeutischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist (gemäß §2 Abs. 2 Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 29. März 2022).

 

  • Auch die Bewohnerinnen und Bewohner sollten bei Kontakten im Rahmen von Besuchen einen MNS tragen, soweit dies toleriert wird und aus gesundheitlichen Gründen machbar ist. Der MNS trägt dazu bei, die Ausbreitung von ausgestoßenen und möglicherweise erregerhaltigen Tröpfchen zu verringern. In Fällen, in denen der Abstand nicht sicher oder konsequent eingehalten werden kann, kann das korrekte Tragen eines MNS dazu beitragen, das Übertragungsrisiko zu reduzieren.
  • Lehnt der/die Bewohner/in im Rahmen von Besuchen das Tragen eines MNS konsequent ab, erfolgt der Besuch bei ausreichender Belüftung sowie Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes. Um das individuelle und einrichtungsbezogenes Risiko zu reduzieren wird dem/der Besucher/in zudem ein Schnelltest angeboten.

 

 

 

 

4.         Ein sicheres Besuchssetting schaffen

 

4.1.      Besuche in den Bewohnerinnen- und Bewohnerzimmern

 

Grundsätzlich sind die Besuche in den Bewohnerinnen- und Bewohnerzimmern gestattet. Sofern während des Besuchs in diesem Bereich vorher und hinterher bei Besucher/innen sowie Bewohner/innen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.

 

4.1.1.   Richtiges und regelmäßiges Lüften

 

Aufgrund der Jahreszeit finden gerade in den Herbst- sowie Wintermonaten Treffen mit Angehörigen auf dem Zimmer statt. Hier ist das regelmäßige Lüften unerlässlich. Aerosole sind ein möglicher Übertragungsweg des neuartigen Corona-Virus. Sie verteilen sich insbesondere in geschlossenen Innenräumen schnell im gesamten Raum. Laut aktueller Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission  (IRK) am Umweltbundesamt kann ein regelmäßiges Lüften durch Stoß- und Querlüften in den Räumen das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduzieren. Im Anschluss an Zimmerbesuchen gilt daher eine Stoßlüftung bei weit geöffnetem Fenster über einige Minuten Dauer als besonders wirksam. Dies gilt ebenso für die Aufenthaltsräume bzw. Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen gleichzeitig aufhalten. Hier wird ebenfalls mehrmals täglich für ausreichende Lüftung gesorgt.

 

 

4.2.      Ausgewiesene Besucherbereiche im Haus

 

Das St. Josefshaus hat mit der Pforte, der Kapelle, dem hinteren Flurbereich sowie dem Besprechungsraum vier Besucherbereiche im Haus eingerichtet, mit denen die Schutzmaßnahmen bestmöglich gegeben sind.

4.2.1    Kapelle: In der Kapelle wird der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besucherin bzw. Besucher und Bewohnerin bzw. Bewohner durch einen entsprechend dimensionierten Tisch gewährt.

4.2.2    Besprechungsraum: Der Besprechungsraum bietet aufgrund seiner Größe ausreichend Platz für zwei entsprechend dimensionierte Tische und bietet somit Platz für zwei Bewohner/innen sowie deren Besuch, sofern beide Parteien mit der Doppelbelegung einverstanden sind oder diese erwünscht ist.

            Aufgrund seiner großen zu öffnenen Fensterfronten kann der Besprechungsraum nach vorheriger Terminabsprache auf Wunsch auch für Fensterbesuche genutzt werden.

4.2.3    Hinterer Flurbereich: Ein entsprechend dimensionierter Tisch bietet auch im hinteren Flurbereich die Möglichkeit eines Besuches an und gewährt somit den Mindestabstand von 1,5 Metern.

Abhängig von den aktuellen räumlichen Gegebenheiten sowie Belegung dürfen sich,

um die notwendigen Vorgaben einhalten zu können, maximal 5 Personen gleichzeitig

in der Einrichtung (ausgewiesene Besucherbereiche) aufhalten. Auf den Verzehr von

Speisen und Getränken muss seitens der Besucher/innen in der Besuchszeit

verzichtet werden.

 

 

 

 

4.3.      Fensterbesuche

Das St. Josefshaus bietet in der Einrichtung zudem Fensterbesuche an – Angehörige dürfen sich durch das geöffnete Fenster mit ihren Lieben unterhalten. Zusätzlich trennt ein Tisch auf Seiten des/der Bewohner/in die Parteien voneinander. So wird der Mindestabstand von 1,5 Metern jederzeit eingehalten. Hierdurch wird ein Betreten der Pflegeeinrichtung mit der Gefahr des Eintragens von Viren vermieden.

 

  • Elektronische Kommunikationswege, z.B. mittels Telefon bzw. Videotelefonie werden zudem angeboten und ermöglichen somit den BewohnerInnen auch außerhalb der Besuchstermine einen persönlichen Kontakt.

4.4.      Nutzung des Foyers

Angehörige/Besucher können das Foyer gerne wieder im Rahmen ihrer Besuche nutzen und an Veranstaltungen, wie z.B. dem Parkcafé teil nehmen

(Stand 02.03.2022). Hiebei gilt es folgende Hygiene-/Schutzmaßnahmen zu beachten:

 

  • Für Besucher/innen/Angehörige gilt es weiterhin sich an der Pforte im Rahmen der Besuchszeiten anzumelden und Ihr negatives Testergebnis als Nachweis vorzulegen (tagesaktuell). Besucher/innen/Angehörige sind verpflichtet im Foyer direkt neben ihrem Angehörigen somit an dem jeweils wohnbereichsbezogenen Tisch Platz zu nehmen. Es besteht weiterhin eine Maskenpflicht, d.h. das Tragen einer FFP2-Maske ist auch am Tisch für Angehörige/Besucher verpflichtend. Die Einnahme von Speisen ist daher in diesem Rahmen für Besucher/innen/angehörige nicht möglich. Für unsere Bewohner/innen ist das Tragen eines Mundschutzes nicht verpflichtend.

 

5.         Organisation der Besuche und Testungen

  • Alle Besucherinnen und Besucher (auch Geimpfte und Genesene) müssen gemäß aktueller Verordnung vom 29.03.2022 vor Besuchsbeginn über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.
  • Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf die zugrundeliegende Testung abweichend von §22 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetztes maximal 48 Stunden zurückliegen. Die vorgelegten Testergebnisse müssen von Institutionen wie Apotheken und Testzentren stammen und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen.
  • Sollte vor Besuchsbeginn kein negatives Testergebnis vorliegen, bietet das Seniorenzentrum St. Josefshaus Besucher/innen die Möglichkeit sich unter der Woche von Montag – Freitag im Rahmen der Besuchszeiten kostenfrei testen zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine „einrichtungsbezogene Testung“, d. h. die Testung dient nur dem Zutritt in die jeweilige Einrichtung.

 

            Personen, z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, die regelmäßig in                               verschiedenen Einrichtungen tätig sind, sollen von einer Einrichtung, in der sie               getestet worden sind, eine Bescheinigung über diese Testung erhalten, die                       von den nachfolgenden Einrichtungen, in der ein Besuch stattfindet, zu                               akzeptieren ist, wenn der Test nicht älter als 24 Std. ist.

 

Ausnahmen der Testverpflichtung gelten gemäß Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – CoBaSchuV vom 29.März 2022 für Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten (z.B. Post- und Paketboten oder Anlieferer, Richtwert 15 min) sowie für notwendige Begleitpersonen (insbesondere bei fehlender Einwilligungsfähigkeit).

 

  • Die vorgelegten Testergebnisse müssen von Institutionen wie Apotheken und Testzentren stammen und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Sollte vor Besuchsbeginn kein negatives Testergebnis vorliegen, können sich Besucher/innen im Rahmen der Besuchszeiten im Haus per PoC-Antigen-Test testen lassen.
  • Die Besucherinnen und Besucher werden beim Eintreffen in der Pflegeeinrichtung durch eine/n Mitarbeiter/in an der Pforte empfangen und in die erforderlichen Schutzbestimmungen wie unter anderem Hygieneregeln, das Abstandsgebot, das korrekte Tragen des Mund-Nasen-Schutz (MNS) eingewiesen. BesucherInnen führen zu Beginn des Besuchs eine hygienische Händedesinfektion durch. Der korrekte Sitz des Mund-Nasen Schutzes wird durch die zuständige MitarbeiterIn überprüft. Es wird darauf hingewiesen, den Besucherbereich bzw. Bewohnerinnen- oder Bewohnerzimmer auf direktem Weg aufzusuchen und wieder zu verlassen.
  • Besucherinnen und Besucher mit Erkältungssymptomen erhalten generell keinen Zutritt zur Einrichtung. In Extremsituationen wie der Sterbebegleitung

sind Ausnahmen möglich. Um Symptomfreiheit zu klären, wird vor jedem Besuch eine Befragung durchgeführt (Abfrage von Erkältungssymptomen sowie Kontakten zu Covid-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen) und die Temperatur der Besucherinnen und Besucher gemessen.

 

  • Besucher/innen, die einen Besucherbereich im Haus oder im Zimmer nutzen, haben sich bei der Pforte  bzw. bei der Pflegekraft des jeweiligen Wohnbereiches abzumelden, damit der/die Mitarbeiter/in im Anschluss an den Besuch das Zimmer ausreichend lüften und die Kontaktflächen mittels Wischdesinfektion desinfizierend reinigen kann.
  • Die Einhaltung folgender Verhaltensregeln müssen BesucherInnen bei jedem Besuch in schriftlicher Form mit ihrer Unterschrift bestätigen (siehe Auflistung Besucherformular):
  • Der Besuch im Haus ist im Rahmen der Besuchszeiten, nach vorheriger Anmeldung über die Pforte, in den ausgewiesenen Besucherbereichen sowie auf dem Bewohnerzimmer gestattet. Bewohner/innen des St. Josefshauses dürfen täglich Besuche empfangen. Es besteht keine Begrenzung bzgl. der Anzahl sowie Dauer der Besuche.
  • Bitte nutzen Sie den direkten Weg in das Bewohnerzimmer bzw. ausgewiesenen Besucherbereich. Ein Betreten der Aufenthalts-/Tagesräume ist nicht gestattet. Bei Nutzung der Aufzüge gilt es die Maximalpersonenanzahl zu beachten (siehe Hinweisschild vor den Aufzügen).
  • Sie müssen zu jeder Zeit eine Schutzmaske der Standards FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil (medizinische Maske) tragen, die bei Bedarf von der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln (Händedesinfektion, Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m) nachkommen.
  • Ausnahmen des Mindestabstands bestehen bei Zimmerbesuchen, sofern während des Besuchs in diesem Bereich vorher und hinterher bei Besucher/innen sowie Bewohner/innen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt ist. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.
  • Sie können sich gerne auf unserer Terrasse aufhalten und Speisen und Getränke zu sich nehmen. Bitte achten Sie im Rahmen ihres Besuches darauf, dass Sie hierbei an einem separaten Tisch, ausschließlich für sich und dem/der zu besuchenden Bewohner/in, Platz nehmen.
  • In folgenden Fällen wird ausdrücklich auf ein Besuchsverbot hingewiesen:
  • Besuchsverbot bei Vorliegen von Krankheitssymptomen für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinn. Dies gilt, für den Fall, dass Sie als Besucher/in betroffen sind, jedoch auch, Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymtome aufweisen.
  • Das Betretungsverbot gilt hierbei nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen im Sinne des §2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
  • Ein Besuchsverbot besteht auch, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.

6.        Besucherregelungen für externe Personengruppen       

  • Neben externen Dienstleistern wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Podologen, sowie andere Personen, die aus beruflichen Gründen die Einrichtung betreten müssen, zählen zu den externen Personengruppen hierzu auch Mitarbeiter/innen der Seelsorge.
  • Externe Personengruppen dürfen die Einrichtung nur mit Schutzkittel und medizinischen Mund-/Nasenschutz  betreten. Dies wird ggf. von der Einrichtung gestellt.

 

6.1.      Organisation der Besuche und Testungen für externe Personengruppen sowie Mitarbeiter

 

  • Der/die Externe wird zudem zu möglichen Symptomen einer Coronainfektion sowie nach Kontakten zu Personen mit COVID-19 befragt. Zusätzlich wird die Temperatur gemessen und in die Hygiene-/Schutzbestimmungen sowie Verhaltensregeln durch die zuständige Mitarbeiter/in eingewiesen.

 

  • Der Einrichtung liegen entsprechende Hygienekonzepte der externen Dienstleister vor.
  • Auch in der Einrichtung tätige, aber dort nicht dauerhaft beschäftigte Personen wie

z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, Ärztinnen und Ärzte sowie weitere externe             Dienstleister/innen werden gemäß Test-Verordnung als „Besuchsperson“ getestet,        sofern Sie über kein negatives Testergebnis in Bezug auf       eine Infektion mit SARS-       CoV-2 verfügen.

 

  • Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen die Einrichtung grundsätzlich nur betreten, wenn sie getestete Personen sind und einen Testnachweis mit sich führen. Auch hier gilt gemäß CoBaSchuV §3 Abs. 1; sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf die zugrundeliegende Testung abweichend von §22 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetztes maximal 48 Stunden zurückliegen. Die PoC-Testungen der Mitarbeiter/innen erfolgen vor Arbeitsaufnahme und werden zudem  anlassbezogen durchgeführt, wenn das

arbeitstägliche Kurzscreening auf leichte Symptome hinweist oder der/die

Mitarbeiter/in einen Test wünscht.

 

Die Testverpflichtung gilt sowohl für die Eigen- als auch die Fremddienste in allen Bereichen (Reinigungskräfte, Küchenpersonal, Verwaltung etc.). Die durchgeführten Testungen werden dokumentiert und auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.

 

Die Dokumentationen werden mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufbewahrt. Werden die Testungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert und aufbewahrt gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird als solche geahndet.

 

6.2       Masken, Regelungen für Mitarbeiter/innen

 

Die in den Einrichtungen tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) tragen. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Diese Mitarbeitenden werden nicht in der unmittelbaren Betreuung und Pflege von Bewohner/innen eingesetzt, bei der der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.

 

Das Absetzen der Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, so lange der Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Einrichtungsleitung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.

 

  1.       Regelungen Gemeinschaftsaktivitäten

 

  • Die Virusvariante Omikron führte zu einen rapiden Anstieg der Inzidenzwerte.Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr traten auch im Seniorenzentrum St. Josefshaus mehrere Fälle positiver Covid-19-Infektionen auf. Aufgrund der hohen Impfquote im Haus zeigte sich ein Verlauf mit überwiegend milden Symtomen. Nach Erhalt der Bescheide des Gesundheitsamtes und der Entisolierung aller betroffenen Bewohner/innen, hat sich das Covid-19-Managementteam des Hauses dazu entschieden, die Gemeinschaftsaktivitäten wieder im Foyer statt finden zu lassen. Hierzu zählen Veranstaltungen des Sozialen Dienstes gemäß Wochenplan sowie das täglich statt findende gemeinsame Mittagessen im Foyer. Feste, nach Wohnbereich unterteilte Sitzgruppen (wohnbereichsbezogene Tische) sollen hierbei das Risiko minimieren, dass im Falle einer Covid-19-Infektion eines einzelnen Bewohners sich auch Bewohner/innen anderer Wohnbereiche mit dem Virus infizieren und vor einem weiteren Ausbruch im Haus schützen. Das Tragen eines Mundschutzes wird im Rahmen der Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend. Nichtgeimpfte werden darüber aufgeklärt, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
  • Es erfolgt kein Ausschluss von nicht geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern bei der Planung/Durchführung von Veranstaltungen und anderen Gemeinschaftsaktivitäten. Allerdings ist gemäß den Empfehlungen des RKI die Teilnahme von SARS-CoV-2-positiven bzw. symptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern an Gemeinschaftsaktivitäten mit SARS-CoV-2- negativen Bewohnerinnen und Bewohnern nicht möglich. Die Wahrnehmung von Gemeinschaftsaktivitäten richtet sich im Übrigen nach den aktuellen Empfehlungen des RKI. Sofern 2-G- Aktivitäten durchgeführt werden, werden für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene in Umfang und Qualität gleichwertige Alternativen geplant und angeboten.

 

 

 

8.         Sonstige Regelungen/Neu- und Wiederaufnahme

  • Nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion wird die Isolierung vom Gesundheitsamt auf der Grundlage von Empfehlungen des Robert Koch-Institutes festgelegt. Im Übrigen sind die diesbezüglichen aktuellen Empfehlungen des RKI, insbesondere Ziff. 3.3 Regelungen Neuaufnahmen und Verlegungen (Stand 14.02.2022), zu beachten.

 


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